Bietigheim-Bissingen, 22.10.2026 (PresseBox) – Wer im Oktober 2026 einen Aufsitzmäher kauft, trifft auf Etiketten, für die seit dem 27. September 2026 neue Regeln gelten. An diesem Tag traten die Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Haltbarkeit in Kraft. Diese Vorschriften setzen die Richtlinie (EU) 2024/825 um und verbieten gegenüber Verbrauchern Aussagen zur Klimaneutralität per Kompensation sowie allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, wie sie das EU-Umweltzeichen oder der Blaue Engel belegen. Am 9. Juli 2026 warnten der Industrieverband Garten (IVG), der Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten (BHB) und der Herstellerverband Haus & Garten (HHG), Ware im Millionenwert sei ohne Abverkaufsfrist faktisch nicht mehr verkehrsfähig. Wie sich die Lebensdauer eines Rasentraktors verlängern lässt, zeigt das Fachportal der Provimedia GmbH im Beitrag zur regelmäßigen Inspektion von Aufsitzmähern.

Als Umweltaussage gilt nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung, auch als Bild, Symbol oder Markenname, die ausdrücklich oder stillschweigend eine Umweltwirkung angibt. Gemeint ist, ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer nütze der Umwelt, belaste sie nicht oder weniger als andere oder habe sich darin verbessert. Bei Akku-Rasentraktoren betrifft das Wörter wie „klimafreundlich“ oder „emissionsfrei“. Als allgemeine Umweltaussage gilt die Angabe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 UWG, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert wird.

Seit dem 27. September 2026 stehen sechs neue Tatbestände im Anhang des Wettbewerbsrechts

Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG listet gegenüber Verbrauchern ohne Einzelfallprüfung unzulässige Handlungen auf, seither auch die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d. Nummer 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, Nummer 4b Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die sich nur auf einen bestimmten Aspekt beziehen.

Nummer 4c untersagt Aussagen auf Grundlage der Kompensation von Treibhausgasemissionen, die ein Produkt hinsichtlich dieser Emissionen als neutral, reduziert oder positiv darstellen. Nummer 10a betrifft Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie auf dem EU-Markt gelten und als Besonderheit des Angebots präsentiert werden.

Welche Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit seit dem Herbst 2026 ohne Einzelfallprüfung unzulässig sind

Nummer 23d erfasst die falsche Behauptung eines Unternehmers, eine Ware lasse sich unter normalen Bedingungen über eine bestimmte Zeit oder in bestimmter Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion nutzen. Erfasst ist auch, eine Ware als reparierbar zu präsentieren, wenn sie es nicht ist.

Haltbarkeit definiert § 2 Absatz 3 Nummer 2 UWG als Fähigkeit der Ware, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Eine unwahre Angabe wie „20 Jahre Mähdeck“ fällt damit seit dem 27. September 2026 unter Nummer 23d Buchstabe d; irreführend war sie nach § 5 UWG schon vorher.

Warum die Gartenbranche vor der Vernichtung einwandfreier Ware warnt

Die drei Verbände kritisieren nicht die Ziele der Richtlinie, sondern das Fehlen von Abverkaufsfristen. Laut Mitteilung vom 9. Juli 2026 gelten die Vorgaben unmittelbar auch für bereits produzierte Ware; die unerwartet schwache Gartensaison 2026 habe hohe Lagerbestände hinterlassen. Fünf Größen nennt die Mitgliederbefragung von BHB, HHG und IVG:

  • Betroffene Ware in Handel und Lager: mittlerer zweistelliger Millionenbetrag
  • Rund 60 Prozent der betroffenen Produkte nicht nachträglich umetikettierbar
  • Kosten für Neuetikettierung und Umverpackung: kumuliert achtstellig
  • Hunderttausende gebrauchstaugliche Produkte, die vernichtet werden müssten
  • Bereits produziertes Verpackungsmaterial im sechsstelligen Euro-Bereich

Wie die Branche das Thema am 5. November 2026 aufgreift

Laut IVG-Mitteilung vom 15. September 2026 erwartet der Verband zum IVG Forum Gartenmarkt am 5. November 2026 in Düsseldorf rund 250 Teilnehmer.

„Ein Rasentraktor ist ein Zehn-Jahres-Gerät, deshalb trifft die neue Regel hier härter als bei Saisonware: Wer Haltbarkeit verspricht, formuliert sie jetzt überprüfbar. Für Käufer ist das ein Gewinn, für den Handel mit Lagerware ein teurer Übergang. Ich erwarte, dass die Datenblätter im Winter 2026/2027 nüchterner werden“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Was Käufer eines Aufsitzmähers seit Ende September 2026 am Etikett ablesen können

Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und ohne staatliche Festsetzung, eine Klimaneutralitätsangabe auf Kompensationsbasis und eine allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 stets unzulässig. Haltbarkeit und Reparierbarkeit nennt § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG seither ausdrücklich als wesentliche Merkmale, über die nicht irregeführt werden darf; Ersatzteile und Softwareaktualisierungen erfasst Nummer 23d. Welche Bauteile sich instand setzen lassen, zeigt die Fehlersuche und Reparatur an Aufsitzmähern Schritt für Schritt. Das Änderungsgesetz enthält keine Abverkaufsfrist; der Bundestag forderte die Bundesregierung im Dezember 2025 auf, bei der EU-Kommission ein Jahr Abverkaufsfrist für bis zum 27. März 2026 produzierte Ware zu fordern. Am 21. September 2026 meldete der Handelsverband Nordrhein-Westfalen, die Regierungsfraktionen wollten das UWG ergänzen: Unterlassungsansprüche wegen Altbeständen sollen nur bei Verhältnismäßigkeit durchsetzbar sein.

Die Angaben zu § 2 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, zum Anhang und zur Richtlinie (EU) 2024/825 folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut; sie sind allgemeine Information, keine Rechtsberatung.