Bietigheim-Bissingen, 24.10.2026 (PresseBox) – In Deutschland stehen rund 11,7 Millionen Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, also Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine. Das geht aus den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2025 hervor, die der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) am 22. Mai 2026 veröffentlicht hat. Für rund 1,4 Millionen Einzelraumfeuerstätten wurde nach derselben Erhebung ein Zeitpunkt für die Nachrüstung oder die Außerbetriebnahme nach § 26 der 1. BImSchV festgesetzt. Mit dem Oktober 2026 hat die Heizsaison begonnen, und wer seinen alten Ofen stillgelegt hat, prüft Alternativen. Das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen erklärt, wo ein Elektrokamin gegenüber Gas- und Holzkaminen im Vorteil ist und wo nicht.

Das Schornsteinfegerhandwerk überwacht laut ZIV insgesamt mehr als 32 Millionen Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV oder der Kehr- und Überprüfungsordnung. Die Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe machen davon 36,2 Prozent aus und bilden in der ZIV-Aufgliederung die größte einzelne Anlagenkategorie. Zusammengefasst sind Gasfeuerungsanlagen mit 14,8 Millionen jedoch zahlreicher; Ölheizkessel kommen auf 4,7 Millionen. Hinzu kommen rund 1,2 Millionen Biomasseheizungen als Zentralheizung; ihr Bestand blieb 2025 laut ZIV auf Vorjahresniveau.

Welche Öfen unter die Übergangsregelung der 1. BImSchV fallen

  • 26 Abs. 1 der 1. BImSchV erlaubt den Weiterbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur, wenn sie zwei Grenzwerte einhalten: 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Der Nachweis konnte nach dem Wortlaut der Vorschrift durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine Messung des Schornsteinfegers geführt werden. Für beide Wege sah § 26 Abs. 5 die Vorlage beim Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2012 vor. Konnte der Nachweis bis Ende 2013 nicht geführt werden, waren die Öfen nach § 26 Abs. 2 gestaffelt nach dem Typschild-Datum mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Für eingemauerte Kamin- und Kachelofeneinsätze verlangt § 26 Abs. 4 zu denselben Zeitpunkten eine nachgeschaltete Staubminderungseinrichtung. Die letzte Frist galt für Öfen mit Typschild vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 und endete am 31. Dezember 2024.

Ausgenommen sind nach § 26 Abs. 3 unter anderem nichtgewerbliche Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt, offene Kamine und Grundöfen. Ausgenommen sind auch Öfen, die die einzige Wärmeversorgung einer Wohneinheit sind. Das gilt ebenso für Anlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Adressat der Vorschrift ist der Betreiber: Er hatte nach § 26 Abs. 5 das Typschild-Datum bis Ende 2012 vom Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen, im Rahmen der Feuerstättenschau oder bei anderen Schornsteinfegerarbeiten. Dieser hatte den Betreiber spätestens zwei Jahre vor dem jeweiligen Termin zu informieren.

Für wie viele Öfen nach der letzten Frist ein Termin festgesetzt wurde

Die Zahl von rund 1,4 Millionen Feuerstätten mit festgesetztem Zeitpunkt für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme stammt aus Kapitel 8 der ZIV-Erhebungen 2025. Nach der dort veröffentlichten ZIV-Aufteilung entfallen 74 Prozent dieser Feuerstätten auf die Baujahrgruppe 1995 bis 21. März 2010, also auf die Gruppe, deren Frist zuletzt ablief. Vor der Frist hatte der Verband am 2. Oktober 2024 auf vier Optionen hingewiesen: austauschen, nachrüsten, vom Schornsteinfeger messen lassen oder außer Betrieb nehmen. Ein außer Betrieb genommener Ofen kann laut ZIV später durch ein neues Modell ersetzt werden. Das neue Gerät darf nach § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV nur betrieben werden, wenn eine Typprüfung des Herstellers für die Feuerstättenart belegt, dass unter Prüfbedingungen Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden. Das gilt für ab dem 22. März 2010 errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen. Hinzu kommen laut ZIV bauliche Auflagen und Anforderungen an die Schornsteinhöhe.

Wer nach der Stilllegung keinen neuen Holzofen setzen will oder in einer Wohnung ohne eigenen Schornsteinzug lebt, landet bei elektrischen Geräten mit Flammenbild und Heizfunktion. Was ein solches Gerät an Heizleistung liefert und wie sich der Verbrauch je Stunde berechnet, ordnet der Leitfaden zu Heizleistung und Energieverbrauch von Elektrokaminen des Fachportals ein.

Was Pellets zum Start der Heizsaison 2026/2027 kosten

Wer seinen Holz- oder Pelletofen behält, zahlt im Herbst 2026 mehr für den Brennstoff. Der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) lässt den Pelletpreis für Lieferverträge monatlich vom Deutschen Pelletinstitut erheben, Erhebungsschluss ist jeweils der 15. eines Monats. Zum Erhebungsstand 15. September 2026 ergeben sich vier Vergleichswerte, jeweils netto je Tonne im Umkreis von 50 Kilometern:

  • Lieferung von sechs Tonnen im September 2026: 424,50 Euro, nach 313,12 Euro im September 2025
  • Lieferung von 26 Tonnen im September 2026: 410,31 Euro, nach 297,34 Euro im September 2025
  • Preisanstieg innerhalb des Jahres 2026: von 378,81 Euro im Januar auf 424,50 Euro im September bei sechs Tonnen
  • Regionalpreis Süd bei sechs Tonnen: 427,85 Euro, Nord/Ost 425,46 Euro, Mitte 421,56 Euro

Gegenüber dem September 2025 ergibt sich aus den Bundeswerten laut DEPV-Tabelle für sechs Tonnen ein Aufschlag von rund 36 Prozent (eigene Berechnung). Der Preis gilt für lose eingeblasene Ware der Qualitätsklasse ENplus A1; Sackware für Pelletöfen ist von der Erhebung nicht erfasst.

Weshalb der Ofenbestand kaum schrumpft, obwohl die Frist vorbei ist

Die ZIV-Erhebung zeigt einen Bestand, der sich trotz der abgelaufenen Übergangsregelung kaum bewegt: 11,7 Millionen Einzelraumfeuerstätten bleiben nach Angaben des Verbands gegenüber dem Vorjahr weitgehend konstant. Feste Biomasse spielt im Gebäudebestand laut ZIV weiterhin eine relevante Rolle, ohne deutlich an Bedeutung zu gewinnen. Wie viele der 1,4 Millionen Öfen mit festgesetztem Termin inzwischen ersetzt, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen wurden, weist die Statistik nicht getrennt aus.

„Die 1,4 Millionen sind keine Verbotsliste, sondern ein Bestand, der Jahr für Jahr durch Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung abgearbeitet wird. Für Haushalte, deren Ofen nach der Frist Ende 2024 außer Betrieb gegangen ist, ist der Winter 2026/2027 bereits der zweite volle Winter ohne den alten Ofen. Die Frage lautet dann nicht Holz oder Strom, sondern welche Wärme im Raum überhaupt gebraucht wird“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Wann die Zahlen für 2026 vorliegen und was Ofenbesitzer bis dahin tun können

Die Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2026 legt der ZIV erfahrungsgemäß im Mai 2027 vor. Der Septemberwert ist der letzte vor Beginn der Heizsaison erhobene Pelletpreis; ob der Anstieg anhält, zeigen die Oktober- und Novemberwerte des Deutschen Pelletinstituts mit Erhebungsschluss jeweils am 15. des Monats. Ofenbesitzer, deren Typschild vor dem 22. März 2010 datiert, können beim nächsten Besuch des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers klären, welcher Status für ihren Ofen vermerkt ist und ob nach dessen Einschätzung noch ein Nachweis in Betracht kommt. Wer den Ofen bereits stillgelegt hat, sollte den Schornsteinzug nicht ungenutzt lassen, sondern den Bevollmächtigten fragen, welche Anforderungen ein neues Gerät an diesem Zug erfüllen müsste.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 26 Abs. 1 bis 5 und § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Ofen weiterbetrieben werden darf, klärt der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder eine rechtliche Beratung.