Bietigheim-Bissingen, 30.10.2026 (PresseBox) – Wer als Arbeitgeber Beschäftigte an einem Kochkessel mit Gasbrenner arbeiten lässt, legt dessen Prüffristen selbst fest. Bei Flüssiggasanlagen darf er die gesetzlichen Höchstfristen dabei nicht überschreiten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) führt in ihrer Branchenregel 110-003 mit dem Titel Branche Küchenbetriebe eine Tabelle mit empfohlenen Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen. Für Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen, steht dort die Frist jährlich. Laut der Katalogangabe der Unfallversicherung erschien die Regel im April 2019 auf 52 Seiten und löste die DGUV Regel 110-002 zum Arbeiten in Küchenbetrieben ab. Welche Bauarten in einer Großküche überhaupt zusammenkommen, ordnet das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seiner Marktübersicht zu Kochkesseln für die Gastronomie ein.

Adressat der Regel sind nach ihrer eigenen Beschreibung alle Unternehmen des Wirtschaftszweigs Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen sowie weitere Betriebe mit eigener Küche, darunter Restaurants, Gaststätten, Imbissbetriebe und die Systemgastronomie. Erarbeitet wurde sie vom Sachgebiet Gastgewerbe im Fachbereich Nahrungsmittel.

Wodurch ein Kochkessel mit Gasbrenner zum prüfpflichtigen Arbeitsmittel wird

Die Pflicht selbst steht nicht in der Regel, sondern in der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015; sie trifft den Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Küchengeräte verwenden. Arbeitgeber müssen seit dem 1. Juni 2015 nach § 3 Absatz 1 der Verordnung schon vor der Verwendung eines Arbeitsmittels die auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Eine CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nach demselben Absatz ausdrücklich nicht von der Gefährdungsbeurteilung.

Hängt die Sicherheit eines Arbeitsmittels von den Montagebedingungen ab, haben Arbeitgeber es nach § 14 Absatz 1 vor der erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Geprüft werden die vorschriftsmäßige Montage oder Installation, die sichere Funktion, Schäden sowie Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Inhalte, die im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Nach einer Montage muss diese Prüfung vor jeder Inbetriebnahme stattfinden, so der Verordnungstext in der aktuell geltenden Fassung. Ist ein Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber es nach § 14 Absatz 2 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Vier Fristen der Prüffristentabelle betreffen den Gasbetrieb unmittelbar

Die Tabelle am Ende der Branchenregel führt Arbeitsmittel, die prüfende Person und die Frist in drei Spalten nebeneinander. Sie ordnet die Arbeitsmittel weitgehend alphabetisch, darunter Feuerlöscher, Getränkeschankanlagen sowie Leitern und Tritte.

Unmittelbar den Gasbetrieb einer Küche betreffen zwei Zeilen der Tabelle mit zusammen vier Fristen:

  • Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen: jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Person, gegebenenfalls durch einen unterwiesenen Beschäftigten
  • ortsfeste Flüssiggasanlagen: alle vier Jahre durch eine zur Prüfung befähigte Person, als gesetzliche Höchstfrist markiert
  • ortsveränderliche Flüssiggasanlagen: alle zwei Jahre, ebenfalls als Höchstfrist markiert
  • Flüssiggasanlagen mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche: jährlich, ebenfalls als Höchstfrist markiert

Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung nennt weitere Flüssiggasanlagen mit eigenen Höchstfristen, etwa flüssiggasbetriebene Räucheranlagen (mindestens jährlich) und Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen (mindestens alle zwei Jahre).

Daneben enthält die Prüffristentabelle der Branchenregel eine Zeile zu Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten wie Verriegelungen oder NOT-Halt. Empfohlen sind dort eine arbeitstägliche Funktionskontrolle durch unterwiesene Beschäftigte und eine jährliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. Wie lange ein Kessel im täglichen Küchenbetrieb hält und was Pflege und Wartung dazu beitragen, beschreibt das Fachportal in seinem Praxiswissen über Nutzungsdauer und Wartung eines Kochkessels.

Die Fristen legt der Arbeitgeber fest – bei Flüssiggasanlagen innerhalb gesetzlicher Höchstfristen

Arbeitgeber haben nach § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst zu ermitteln und festzulegen, soweit die Verordnung nichts anderes vorgibt. Für Flüssiggasanlagen enthält die Verordnung solche Vorgaben: Nach § 3 Absatz 6 und Anhang 3 Abschnitt 2 dürfen die dort genannten Fristen nicht überschritten werden. Das gilt nach Nummer 1.1 des Abschnitts nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 der Verordnung durchzuführen sind; dann gelten die Vorgaben von Anhang 2. Die Prüffristentabelle der Branchenregel im Kapitel „Empfohlene Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen“ markiert die drei Flüssiggasfristen, die sie aufführt, mit einem Sternchen. Nach dem Einleitungstext des Kapitels handelt es sich dabei um die „maximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften“. Alle Fristen sind so zu bemessen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.

Nach § 3 Absatz 6 haben Arbeitgeber außerdem festzulegen, welche Voraussetzungen die beauftragten befähigten Personen erfüllen müssen. Für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3, darunter Flüssiggasanlagen, schreibt § 14 Absatz 5 vor, den Fälligkeitstermin wiederkehrender Prüfungen mit Monat und Jahr anzugeben. Ist ein solches Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin außer Betrieb gesetzt, darf es erst nach dieser Prüfung wieder in Betrieb genommen werden.

Im Unfallgeschehen der Branche ging die Zahl der Meldungen zurück

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) veröffentlichte am 1. April 2026 die Zahlen für das Geschäftsjahr 2025. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft wurden in ihren Branchen 65.739 meldepflichtige Unfälle gezählt, nach 68.080 im Jahr davor — ein Rückgang um 3,4 Prozent. Laut derselben Meldung beträgt der Rückgang über den Zeitraum von 2019 bis 2025 sogar 20,1 Prozent.

Günstiger wurde deshalb nicht alles: Für Entschädigungsleistungen wendete die Berufsgenossenschaft im Jahr 2025 insgesamt 557,3 Millionen Euro auf, nach 545,1 Millionen Euro im Vorjahr. Das ist ein Anstieg um 2,2 Prozent, den die Berufsgenossenschaft vor allem auf Kostensteigerungen im Gesundheitswesen zurückführt. Den Beitragsfuß für 2025 setzte der Vorstand auf 0,3334 je 100 Euro Entgelt fest.

Vor der Wintersaison zählt der Eintrag im Prüfnachweis

„Eine Prüffrist ist kein Termin im Kopf, sondern ein Eintrag im Prüfnachweis. Wer vor dem Winter nachsieht, wann die Zündsicherung zuletzt geprüft wurde, hat in der Hochsaison eine Sorge weniger. Das ist der billigste Teil der Arbeitgeberpflichten“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Für Küchenbetriebe beginnt mit dem Spätherbst 2026 die Zeit der hohen Auslastung, in der ein Gerät selten außer Betrieb genommen werden kann. Die nächsten Branchenzahlen der Berufsgenossenschaft sind im Frühjahr 2027 zu erwarten, wenn der Vorstand den Beitragsfuß für 2026 beschließt. Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 6, § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 14 Absatz 5, Anhang 2 (insbesondere Abschnitt 2 bis 4) und Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Welche Frist für ein bestimmtes Gerät gilt, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; für Flüssiggasanlagen setzt die Verordnung Höchstfristen (Anhang 3 Abschnitt 2, soweit nicht nach Anhang 2 zu prüfen ist).