Dortmund, 13.06.2025 (lifePR) – Ob Carport, Gartenhaus oder Garage: Wer in Dortmund an der Grundstücksgrenze baut oder bauen möchte, sieht sich oft mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Ab welcher Höhe muss ein Gebäude Abstand halten? Wann ist die Zustimmung des Nachbarn nötig? Und was gilt eigentlich für ältere Bauten, die bereits bestehen? Die sogenannte Grenzbebauung ist ein typischer Auslöser von Nachbarschaftskonflikten – und kann ohne rechtzeitige Information zu kostspieligen Konsequenzen führen.

Was ist Grenzbebauung – und wann ist sie erlaubt?

Von Grenzbebauung spricht man, wenn ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze errichtet wird. Grundsätzlich schreibt die Landesbauordnung NRW vor, dass Gebäude einen bestimmten Mindestabstand zur Grenze einhalten müssen – in der Regel mindestens 3 Meter. Wie groß die tatsächliche Abstandsfläche sein muss, hängt von Faktoren wie Gebäudehöhe, Dachneigung und Nutzung ab.

In bestimmten Fällen, etwa bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften, kann auf Abstandsflächen verzichtet werden – diese Bauformen sind auf eine geschlossene Bauweise ausgelegt. Auch Garagen und Gartenhäuser dürfen unter bestimmten Voraussetzungen näher an die Grenze heranrücken – wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten.

Die Zustimmung des Nachbarn: Wann ist sie erforderlich?

Wer den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand unterschreiten will, braucht die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Diese sollte idealerweise im Bauaktenvermerk oder als Baulast dokumentiert werden – so ist sie auch bei einem Eigentümerwechsel rechtssicher. Fehlt diese Zustimmung, kann es im schlimmsten Fall zu einem Rückbau auf eigene Kosten kommen.

Expertin Katharina Heid empfiehlt: „Lassen Sie jede Einigung mit Nachbarn frühzeitig durch einen Notar beurkunden und tragen Sie sie – wenn möglich – ins Grundbuch ein. So vermeiden Sie teure Überraschungen in der Zukunft.“

Was gilt für ältere Bauwerke? Der Bestandsschutz

Für viele Dortmunder stellt sich die Frage: Was passiert mit einem Gartenhaus oder einer Garage, die schon seit Jahrzehnten an der Grenze steht – aber womöglich nie genehmigt wurde?

Hier greift unter Umständen der Bestandsschutz. Dieser erlaubt es, eine bauliche Anlage weiter zu nutzen, obwohl sie nach heutiger Rechtslage nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Wichtig: Der Bestandsschutz erlischt, sobald sich die Nutzung ändert – etwa, wenn aus einem Abstellraum ein Aufenthaltsraum wird.

Ein klassisches Beispiel: Ein Carport aus den 80er-Jahren darf stehen bleiben – wird er aber zu Wohnzwecken ausgebaut, ist eine neue Baugenehmigung nötig, ebenso wie die Zustimmung des Nachbarn, sofern Abstandsflächen unterschritten werden.

Häufige Streitpunkte: Carport, Dachrinne, Fenster

Einige Bauvorhaben sorgen besonders häufig für Konflikte:
Carport/Garage: In NRW sind Garagen bis 100 m² unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei – solange sie innerhalb einer Baulinie stehen.

Dachrinne: Ragt sie über die Grenze, ist das laut Urteil des Landgerichts Kassel ein unzulässiger Eingriff in das Nachbargrundstück.

Fenster/Balkone: Werden dadurch Einblicke in das Nachbargrundstück möglich, kann der Nachbar sich auf das Fensterabwehrrecht berufen.

Was tun bei Streitfällen?

Zunächst sollte stets das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Führt das zu keiner Einigung, können neutrale Stellen wie ein Schlichter oder Mediator vermitteln. In einigen Bundesländern ist ein Schlichtungsverfahren sogar Voraussetzung, bevor eine Klage vor Gericht zulässig ist.

Wer in Dortmund an der Grundstücksgrenze bauen möchte, sollte sich frühzeitig mit den geltenden Vorschriften der Landesbauordnung NRW und dem Bebauungsplan der Stadt auseinandersetzen. Dabei gilt: Lieber einmal zu viel nachfragen als später teuer umbauen. Eine transparente Kommunikation mit den Nachbarn und die rechtssichere Dokumentation von Vereinbarungen sind der beste Schutz vor jahrelangen Auseinandersetzungen.