Hattersheim, 14.06.2024 (lifePR) – Die KfW öffnete die Heizungsförderung für weitere Antragsteller. Seit Juni 2024 können nun auch private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) Ihre Förderanträge stellen. Damit nimmt die staatliche Heizungsförderung 2024 langsam Fahrt auf. Der Fördergeldservice der febis Service GmbH fasst für Sie zusammen, was für die Heizungsförderung im Mehrfamilienhaus gilt und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Der Bund stellt für den Einbau klimafreundlicher Heizungen Fördermittel aus dem Bundeshaushalt bereit. Die Zuschüsse von 30 %, inkl. Bonusförderung bis zu 70%, können direkt bei der KfW beantragt werden. Zusätzlich zum Zuschuss kann ein Ergänzungskredit genutzt werden, der über eine Bank oder einen Finanzierer beantragt wird.
Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Dezember 2023 und Öffnung der Antragsplattform Ende Februar 2024 konnten bisher nur private Eigentümer im selbst genutzten Einfamilienhaus die Zuschüsse beantragen. Allerdings: Nach Förderrichtlinie sind die Zuschüsse für alle Investoren und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden gedacht. Unternehmen, Contractoren, Kommunen oder Vereine sind bisher weiterhin ausgeschlossen. Auch die Förderung für Mietwohnungen und Nichtwohngebäude konnte im 1. Halbjahr 2024 nicht genutzt werden. Nach Information der KfW soll die Förderung ab Ende August 2024 allen vorgesehenen Antragsteller offenstehen.
Die Förderung für Mehrfamilienhäuser im Überblick
Die KfW-Heizungsförderung für WEG und private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mindestens zwei Wohnungen, umfasst eine Grundförderung in Höhe von 30 % sowie möglichen, ergänzende Boni. Insgesamt ist der Fördersatz auf maximal 70 % begrenzt. Die Anzahl der im Gebäude vorhandenen Wohnungen bestimmt, in welcher Höhe Ausgaben für die Heizungsförderung angerechnet werden können: Bis zu 30.000 € für die erste Wohnung, jeweils 15.000 € für die 2. bis 6. Wohnung sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohnung.
So liegt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben beispielsweise für ein Mehrfamilienhaus mit 2 Wohnungen bei 45.000 €, die Grundförderung beträgt maximal 13.500 €. Für ein Wohngebäude mit 6 Wohnungen werden bis zu 105.000 € der mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen angerechnet, die Grundförderung beträgt maximal 31.500 €.
Wird eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel eingebaut oder nutzt die Wärmepumpe eine effiziente Wärmequelle wie Erdreich, Wasser oder Abwasser, erhöht der Effizienzbonus die Grundförderung um 5 % auf 35 %. Für Biomasseheizungen kann ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € beantragt werden, wenn die neue Heizanlage den Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhält.
Selbstnutzende Eigentümer können weitere Boni nutzen. Etwa den Klimageschwindigkeitsbonus von plus 20 % für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen. Das gilt auf für funktionstüchtige Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird allerdings nur ausgezahlt, wenn das Gebäude oder die Wohnung nach der Sanierung nicht mehr mit fossiler Energie beheizt wird.
Selbstnutzenden Eigentümern deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 € nicht übersteigt, wird ein Einkommensbonus von plus 30 % eingeräumt.
Förderantrag bei der KfW stellen
Die Zuschüsse müssen vom Eigentümer selbst im KfW-Kundenportal meine.kfw.de beantragt werden, über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der gemeinschaftliche Antrag umfasst die Grundförderung, gegebenenfalls mit Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag. Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohnung stellen.
Fördergeldservice stellt die zwingend notwendige Bestätigung zum Antrag und den erforderlichen Nachweis nach Durchführung bereit
Für förderfähige Projekte und vollständig eingereichte Unterlagen erfolgt die Zusage der KfW digital und automatisiert in wenigen Minuten. Förderfähig sind Projekte allerdings nur, wenn sie alle Kriterien der Förderrichtlinie, des Merkblatts der KfW, der technischen Mindestanforderungen und der Listung als förderfähige Anlage erfüllen. Neben dem richtigen Zeitpunkt für Vertragsschluss, Maßnahmenbeginn und Antragstellung gilt es zukünftig auch auf notwendige Inhalte beim Liefer- und Leistungsvertrag mit dem Heizungsfachbetrieb zu achten.
Unterstützung sowohl beim Förderantrag als auch beim Abruf der staatlichen Fördergelder der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) bieten versierte Förderberater im Fördergeldservice der febis Service GmbH. Der Förderantrag an sich stellt oftmals die größte Hürde dar, genau hier setzt der Fördergeldservice von febis an. Gelistete Energieeffizienz-Experten organisieren sowohl die notwendige Bestätigung zur Antragstellung als auch die zur Auszahlung unentbehrlichen Nachweise nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage. Eine Förderhotline berät transparent zu Fördervoraussetzungen, KO-Kriterien und den Leistungen im Fördergeldservice.
Martin Kutschka, Geschäftsführer von febis weiß aus über 30 Jahren Berufserfahrung als Energieberater: „ Das Problem: Förderungen werden oftmals nicht genutzt. Zumeist, weil bei der Projektplanung neben der Vielzahl anderer Aufgaben und Entscheidungen wenig Zeit für die Recherche möglicher Förderoptionen bleibt. “ Martin Kutschka empfiehlt sich unbedingt rechtzeitig zu informieren, da kein Rechtanspruch auf Förderung besteht. „ Nur wer den Förderantrag rechtzeitig stellt und die Förderbedingungen erfüllt, kann profitieren. “ Seit über 20 Jahren können sich Hauseigentümer über die unabhängige Online-Förderdatenbank auf foerderdata.de (https://foerderdata.de/…) zu den aktuellen Förderungen zum Bauen, Modernisieren, Erneuerbarer Energien und E-Mobilität bis hin zu regionalen Programmen von Städten und Gemeinden informieren.
Mehr zum febis Fördergeldservice erfahren
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Förderhotline.: 06190 / 92 63 – 433