Düsseldorf, 06.03.2024 (lifePR) – Ein Verbot in einer Hausordnung, Wäsche am Fenster aufzuhängen, umfasst nach Auskunft der ARAG Experten laut dem Landgericht Karlsruhe nicht das Lüften von Bettwäsche. Sollte mal ein Haar in der Nachbarwohnung landen, sei dies kein erheblicher Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer. Das Auslüften sei üblich und sozialadäquat (Az.: 11 S 85/21).
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