Freiburg, 05.11.2025 (lifePR) – Mieter können unter bestimmten Bedingungen ihre Wohnung selbst kaufen, bevor sie an einen Dritten geht. Rechtsgrundlage ist § 577 BGB. Gerade in Städten wie Freiburg, wo umgewandelte Mietwohnungen regelmäßig verkauft werden, lohnt ein Blick auf Voraussetzungen, Ablauf und Fristen.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht – der Kern in Kürze

Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn ihre Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend erstmalig verkauft wird. Das Recht besteht nicht, wenn der Käufer ein Familien- oder Haushaltsangehöriger des Vermieters ist. Mitteilungspflicht, Frist und Vertragsinhalt sind gesetzlich geregelt.

„Das Vorkaufsrecht ist kein Automatismus, aber eine echte Chance – wer seine Rechte kennt und Fristen einhält, kann die eigene Wohnung zu denselben Konditionen erwerben wie der Drittkäufer“, sagt Katharina Heid.

Wann genau besteht das Vorkaufsrecht?

Es greift, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

Die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgte nach Beginn des Mietverhältnisses.

Es handelt sich um den ersten Verkauf nach der Umwandlung.

Der Käufer ist keine dem Vermieter nahestehende Person aus Familie oder Haushalt.

Kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht bei freistehenden Einfamilienhäusern oder wenn bereits zuvor ein Verkauf stattgefunden hat. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann unabhängig davon individuell vereinbart und notariell beurkundet werden; mit Grundbucheintrag wirkt es dinglich gegenüber Dritten.

Ablauf und Fristen – was Vermieter und Mieter tun müssen

Der Vermieter muss den Mieter schriftlich über den beabsichtigten Verkauf informieren und den vollständigen Kaufvertrag (inklusive Kaufpreis und Bedingungen) mitteilen. Ab Zugang dieser Information läuft eine Frist von zwei Monaten, innerhalb derer der Mieter sein Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung ausübt.Wird die Mitteilungspflicht verletzt und die Wohnung an einen Dritten veräußert, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht.

Kauf zu gleichen Bedingungen

Übt der Mieter fristgerecht sein Recht aus, kommt der Kauf zu denselben Konditionen zustande, die Verkäufer und Drittkäufer vereinbart haben – gleicher Preis, gleicher Zeitpunkt, gleiche Nebenabreden. Eigene Änderungen kann der Mieter nicht verlangen; ebenso wenig darf der Verkäufer die Bedingungen zulasten des Mieters verschärfen.

Freiburg im Blick: typische Konstellationen

In Freiburger Bestandsquartieren werden bei Modernisierung oder Eigentümerwechsel häufiger Miethäuser in Wohnungseigentum aufgeteilt. Für Mieter wichtig: Das Vorkaufsrecht entsteht nicht schon mit der bloßen Aufteilung, sondern erst mit dem ersten Verkauf der konkreten Einheit. Wer den Kauf erwägt, sollte rechtzeitig Finanzierungsmöglichkeiten prüfen, damit die Zwei-Monats-Frist nicht ungenutzt verstreicht.

Häufige Missverständnisse – kurz geklärt

„Ich habe immer Vorkaufsrecht.“ Nein, nur bei Erstverkauf nach Umwandlung und ohne Käufer aus dem Familien-/Haushaltskreis des Vermieters.

„Ich kann später noch zu meinem Preis kaufen.“ Falsch. Es gilt ausschließlich der bereits ausgehandelte Vertrag zwischen Verkäufer und Drittem.

„Das gilt auch für Häuser.“ Das gesetzliche Recht nach § 577 BGB bezieht sich auf Mietwohnungen, nicht auf Einfamilienhäuser.

Fazit

Für Mieter in Freiburg kann das gesetzliche Vorkaufsrecht der Schlüssel zum Eigentum sein – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Erklärung innerhalb von zwei Monaten abgegeben wird. Wer frühzeitig die Unterlagen prüft und die Finanzierung klärt, kann seine Chance realistisch bewerten und im passenden Moment handeln.