Düsseldorf, 06.03.2024 (lifePR) – ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach im Mietrecht eine bloße Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter ohne Pflichtwidrigkeit des Mieters für eine fristlose Kündigung nicht ausreicht. Beim Ende einer langen Beziehung kommt es im Familienrecht auf das Verschulden nicht mehr an – dies ist anders im Mietrecht (Az.: VIII ZR 211/22),

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