Wels, 29.10.2026 (PresseBox) – Am 26. Oktober 2026 hat das Bundesjustizministerium (BMJV) den Referentenentwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz vorgelegt. Bauherren und Auftragnehmer sollen damit künftig rechtssicher auf Komfortstandards verzichten können, die nicht zwingend notwendig sind. Justizministerin Stefanie Hubig sieht darin die Chance für einen „echten Befreiungsschlag“. In vielen Planungsbüros ist die Reaktion zurückhaltender, denn wer heute bewusst von etablierten Standards abweicht, riskiert schnell einen Streit über Mängel.
Was der Referentenentwurf zum Gebäudetyp E vorsieht
Der Gebäudetyp E ist keine neue Gebäudeklasse. Er soll eine vertragliche Option im BGB-Bauvertragsrecht werden und für Neubau und Bestand gelten. Standsicherheit, Brandschutz und Gesundheitsschutz bleiben verpflichtend. Für Merkmale, die in den Technischen Baubestimmungen der Länder geregelt sind, soll gelten: Wer diese Vorgaben einhält, baut sachmangelfrei. Bei weiteren Abweichungen, etwa bei Elektroinstallation oder Innenausstattung, soll statt einer umfassenden Risikobelehrung ein einfacher Hinweis in Textform genügen. Der Entwurf bezieht ausdrücklich auch Architekten- und Ingenieurverträge ein.
Zeitplan und Einsparpotenzial
Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen. Danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Die Ministerinnen peilen ein Inkrafttreten frühestens Mitte 2027 an. Laut BMJV zeigen Pilotprojekte, dass sich die Bauwerkskosten um etwa 10 bis 15 Prozent senken lassen. Die tatsächliche Einsparung hängt jedoch von den Rahmenbedingungen im einzelnen Projekt ab.
Zustimmung aus den Kammern, Skepsis aus der Justiz
Entwickelt haben das Konzept 2022 die Architektenkammern, unterstützt von den Ingenieurkammern. Aus Justiz und Anwaltschaft kommen kritischere Stimmen. Der für Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hielt den Vorgängerentwurf von 2024 für „zur Herbeiführung seines Ziels nicht geeignet“. Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im DAV warnte im Juni 2026, das Bauen werde zwar zugänglicher, aber nicht weniger streitanfällig.
Österreich und Schweiz: andere Wege zum einfacheren Bauen
In Österreich und der Schweiz gibt es kein vergleichbares Gesetz. In Österreich sind Abweichungen von den OIB-Richtlinien möglich, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. In der Schweiz werden Abweichungen von technischen Normen in der Regel über eine Nutzungsvereinbarung geregelt. Im gesamten DACH-Raum gilt damit ein ähnliches Prinzip: Wer von üblichen Standards abweicht, braucht eine klare Vereinbarung und einen nachvollziehbaren Beleg.
Projektdokumentation wird zum entscheidenden Faktor
Für Planungsbüros verändert sich vor allem die Rolle: Sie beraten stärker bei der Frage, welche Standards im Projekt gelten sollen. Wer nur „Gebäudetyp E“ in den Vertrag schreibt, ohne die konkreten Qualitäten zu beschreiben, schafft neue Streitpunkte. Im Streitfall zählt, was sich belegen lässt: Welche Standards wurden reduziert, wann erfolgte der Hinweis, wer hat zugestimmt? Hinweise, Freigaben, E-Mails und Protokolle müssen dafür projektbezogen abgelegt und auch Jahre nach der Abnahme auffindbar sein.
Eine ausführliche Einordnung mit Zeitstrahl, DACH-Vergleich und FAQ bietet der Beitrag Gebäudetyp E 2026: Befreiungsschlag oder Haftungsfalle für Architekten?. Wie Planungsbüros E-Mails, Freigaben und Protokolle direkt am Projekt in Microsoft 365 ablegen, zeigt ingo365 DMS.