Wohnen ist oft teuer in Deutschland – besonders in Ballungszentren treibt Wohnungsmangel die Mietpreise in die Höhe. Flattert dann mit einem Schreiben des Vermieters eine saftige Mieterhöhung ins Haus, fühlt sich so mancher übervorteilt, wenn er noch mehr zahlen soll. Den Betroffenen stellt sich die Frage, was sie tun und ob sie sich dagegen wehren können.
Dazu sollte man wissen, dass der Bewohner einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung zustimmen muss – allerdings kann der Vermieter dies auch verlangen, sofern alle Kriterien erfüllt sind.
Es gibt drei Arten von Mieterhöhungen
„Zunächst einmal gilt es zu unterscheiden, um was für eine Mieterhöhung es sich handelt“, erklärt Chrysanthi Petkou vom Interessenverband Mieterschutz.
Es gebe im Grunde drei Arten. Die sogenannte Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Erhöhung der Kaltmiete. „Sie ist auf maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt“, so die Expertin. Eine solche Erhöhung muss immer begründet werden – beispielsweise mittels eines Mietspiegels oder mithilfe von Vergleichswohnungen.
Bei der Modernisierungsmieterhöhung wird ebenfalls die Kaltmiete hochgestuft. Das darf erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten erfolgen und ist nicht erlaubt, wenn der Abschluss bereits vor Mietbeginn stattgefunden hat. „Wie hoch die Miete steigen darf, ist hier nicht klar begrenzt, die Grenze liegt bei Mietwucher, die jedoch nur selten vorkommt“, weiß Petkou. Allerdings seien Reparaturen und Instandsetzungen nicht auf den Mieter umlegbar. Im Zweifel sollte man sich zeitnah fachkundig beraten lassen – Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Denn Einwendungen gegen die Erhöhung muss der Mieter fristgerecht schriftlich mitteilen, sonst droht Klage auf Zustimmung.
Steigende Nebenkosten
Als dritte Variante bleibt noch die Anhebung der Nebenkostenvorauszahlung, was keine Mieterhöhung im klassischen Sinne ist, aber oft so benannt wird. Sie erfolgt meist nach Erstellung und Zusendung einer Betriebskostenabrechnung und resultiert aus dem Nachzahlungsbetrag geteilt durch zwölf Monate. Bei unberechtigter Nichtzahlung droht schlimmstenfalls die Kündigung, darum sollte der Betrag notfalls noch vor Prüfung der Abrechnung mit der monatlichen Miete überwiesen werden.
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